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Neues regional übliches Entgeltniveau in der Pflege ab Januar 2027

Neues regional übliches Entgeltniveau in der Pflege ab Januar 2027

Steigerung des Entgeltniveaus im Überblick

Der GKV-Spitzenverband hat das neue regional übliche Entlohnungsniveau (rüE) in der Pflege ab Januar 2027 bekannt gegeben. Über alle Beschäftigungsgruppen und Bundesländer hinweg ist das Entgeltniveau im Durchschnitt um rund 3,5 % gestiegen.

In den einzelnen Ländern fallen die Steigerungen deutlich höher aus. Beim Entgeltniveau über alle Beschäftigungsgruppen hinweg steigen die Werte am stärksten in Mecklenburg-Vorpommern (+5,0 %), Thüringen (+4,7 %) und Brandenburg (+4,6 %). Am niedrigsten fallen die Steigerungen in Schleswig-Holstein mit lediglich +1,1 % sowie im Saarland und in Rheinland-Pfalz mit jeweils +2,7 % aus.

Im Ergebnis liegt das Entgeltniveau weiterhin in Hamburg (25,42 €/h), Nordrhein-Westfalen (24,96 €/h) und Baden-Württemberg (24,87 €/h) am höchsten.

Ein Blick auf die einzelnen Beschäftigungsgruppen zeigt ebenfalls durchweg Steigerungen. Die Stundenvergütung für Hilfskräfte ohne Berufsausbildung steigt bundesweit im Schnitt um rund 3,3 % auf etwa 20,9 €/h. Bei Hilfskräften mit mindestens einjähriger Ausbildung beträgt das Plus im Mittel rund 3,8 % auf etwa 23,1 €/h und für Fachkräfte mit mindestens dreijähriger Ausbildung liegt die Steigerung ebenfalls bei rund 3,8 % auf etwa 27,9 €/h.

Die für die einzelnen Bundesländer ab dem 01.01.2027 maßgeblichen Werte können hier der aktuellen Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes nach § 82c Abs. 5 SGB XI entnommen werden.

Systemwechsel durch GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

Anders als in den Vorjahren steht das kommende Verhandlungsjahr jedoch nicht nur unter dem Eindruck gestiegener Entgeltniveaus, sondern auch unter dem Eindruck gesetzlicher Änderungen. Zwei Reformvorhaben greifen ineinander und verändern den rechtlichen Rahmen, in dem Vergütungssteigerungen künftig refinanziert werden.

Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sind die Pflegeeinrichtungen weiterhin verpflichtet, das regional übliche Entgeltniveau (rüE) mit Abschluss der nächsten Vergütungsvereinbarung umzusetzen. Neu ist der Zeitpunkt: Bisher musste ein erhöhtes rüE spätestens ab dem 1. Januar des Folgejahres gezahlt werden. Künftig ist die nächste Vergütungsvereinbarung nach der Veröffentlichung maßgeblich.

Künftig soll die Steigerung der Vergütungen im SGB XI stärker an die Entwicklung der Grundlohn-Veränderungsrate gekoppelt werden. Das betrifft allerdings nur Einrichtungen, die ihre Beschäftigten nach dem rüE bezahlen. Tarifgebundene Einrichtungen erhalten ihre Tarifsteigerungen weiterhin voll refinanziert. Für Einrichtungen, die sich an einem Tarifvertrag orientieren, gilt das, soweit der Tarifvertrag in der Liste des GKV-Spitzenverbandes steht. Ausgesetzt wird also nicht die Pflicht zur tarifgerechten Bezahlung, sondern vor allem das jährliche Meldeverfahren: Das rüE wird ab 2028 nicht mehr neu ermittelt, sondern jährlich um die Grundlohnrate fortgeschrieben. Die pflegetypischen Zuschläge bleiben auf dem Stand der Veröffentlichung vom 30. September 2026.

Im Hinblick auf die Refinanzierung der Personalkosten ist der Gesetzesentwurf allerdings unklar formuliert und lässt zwei Lesarten zu.

Lesart 1: Nur Vereinbarungen ab dem 1. Januar 2027 refinanzieren das volle rüE

Die neue Grenze der Grundlohnrate gilt nach dem Gesetzentwurf erst ab dem 2. Januar 2027, obwohl das Gesetz schon am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Dieser eine Tag Unterschied dürfte kein Zufall sein. Nach bisherigem Recht müssen Pflegedienste das neue rüE spätestens ab dem 1. Januar 2027 zahlen. Wer seine neue Vergütungsvereinbarung auf diesen Tag legt, verhandelt deshalb noch nach den alten Regeln. Dazu passt die Gesetzesbegründung: Löhne bis 10 Prozent über dem rüE, die vor dem 2. Januar 2027 gezahlt werden, dürfen beibehalten und weiter gesteigert werden.

Für die Verhandlung heißt das: Beginnt die neue Vergütungsvereinbarung am 1. Januar 2027, muss das rüE 2027 voll refinanziert werden. Das gilt auch dann, wenn die Steigerung über der Grundlohnrate liegt. Wie bisher sind sogar Löhne bis 10 Prozent über dem rüE wirtschaftlich. Dieses Niveau wird in den Folgejahren um die Grundlohnrate fortgeschrieben.

Beginnt die Vereinbarung später, gilt die neue Grenze. Der Personalaufwand darf dann gegenüber der bisherigen Vereinbarung nur noch um die Grundlohnrate steigen. Diese ist für 2027 bis 2029 gesetzlich um je einen Prozentpunkt gemindert und beträgt für 2027 3,42 Prozent. Liegt der Anstieg des rüE im jeweiligen Bundesland darüber, entsteht eine Lücke: Die Einrichtungen müssen das rüE 2027 zahlen, bekommen es aber nicht voll refinanziert.

Ein Beispiel: Ein Pflegedienst zahlt Mitarbeitern bisher 25,00 Euro je Stunde. Das neue rüE 2027 liegt bei 26,00 Euro, also 4 Prozent höher. Beginnt die Vereinbarung am 1. Januar 2027, werden die vollen 26,00 Euro refinanziert. Beginnt sie am 1. April 2027, sind es nur 25,86 Euro. Die Lücke von 14 Cent je Stunde trägt der Dienst selbst.

Lesart 2: Das rüE 2027 wird immer voll refinanziert

Man kann den Entwurf, in dem in § 82c Abs. 7 SGB XI die Refinanzierung für die Zeit ab dem 02. Januar 2027 modifiziert wird, auch anders lesen. Dafür sprechen aus unserer Sicht die besseren Gründe. Nach dieser Lesart muss das rüE 2027 immer voll refinanziert werden, da das rüE 2027 für einen Tag am 01. Januar 2027 verbindlich und erst einen Tag später die Refinanzierung geändert wird. Das rüE 2027 wird daher am 01. Januar 2027 für alle verbindlich und bildet die Basis für künftige Fortwenwicklungen. Die Grundlohnrate begrenzt erst die Steigerungen, die über das rüE 2027 hinausgehen.

Der Entwurf legt selbst fest: Ab 2028 wird genau das rüE 2027 Jahr für Jahr um die Grundlohnrate erhöht. Lohnuntergrenze und Refinanzierung sollen also im Gleichschritt steigen. Das funktioniert nur, wenn beide beim selben Startwert beginnen – beim rüE 2027.

Hinzu kommt: Der Gesetzgeber ändert nur die Regeln zur Refinanzierung in § 82c SGB XI. Die Pflicht, das rüE zu zahlen, bleibt in § 72 SGB XI unverändert bestehen. Ein Pflegedienst kann aber nicht verpflichtet sein, Löhne zu zahlen, die ihm die Kostenträger nicht refinanzieren. Was das Gesetz vorschreibt, kann nicht unwirtschaftlich sein.

Für die Verhandlung heißt das: Werden bisher Löhne in Höhe des rüE gezahlt, muss das rüE 2027 voll refinanziert werden. Das gilt auch dann, wenn die Steigerung im jeweiligen Bundesland über 3,42 Prozent liegt. Wird schon heute mehr als das rüE gezahlt, kann das bisherige Niveau um 3,42 Prozent gesteigert werden. Maßgeblich ist jeweils der höhere Wert.

Im Beispiel von oben werden damit die vollen 26,00 Euro refinanziert, auch bei einer Vereinbarung ab dem 1. April 2027. Ab 2028 steigen rüE und Refinanzierung dann gemeinsam um die Grundlohnrate. Nach dieser Lesart gibt es daher keine Wertungswidersprüche zwischen der Verpflichtung zur tarifgerechten Entlohnung nach dem rüE und dessen Refinanzierung.

Konflikt zwischen SGB XI und SGB V hinsichtlich der Personalkostenrefinanzierung

Für den Bereich des SGB V (insbesondere häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege) besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Umsetzung des rüE.

Mit dem bereits beschlossenen und in Kraft getretenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde außerdem der Verweis auf die Regelung gestrichen, wonach die Krankenkassen das rüE zwingend refinanzieren müssen. Vergütungssteigerungen sollen dadurch insgesamt künftig auf die Höhe der Grundlohnrate begrenzt werden. Lediglich tarifgebundene Dienste erhalten bis zum 29. Juli 2028 zusätzlich die Hälfte der Tarifsteigerung refinanziert, die über der Grundlohnrate liegt.

Nicht aufgelöst hat der Gesetzgeber den Konflikt, dass nahezu alle HKP- und Intensivpflegedienste auch Leistungen nach dem SGB XI erbringen und dort verpflichtet sind, das regional übliche Entlohnungsniveau umzusetzen. Dementsprechend muss auch eine Refinanzierung gesichert sein.

Es bleibt daher festzuhalten, dass die erneut gestiegenen Personalkosten nahezu alle Pflegedienste und stationären Einrichtungen zu einer Nachverhandlung der Vergütung zwingen. Bei den anstehenden Vergütungsverhandlungen sollte darauf geachtet werden, dass durch die angestrebte Begrenzung der Vergütungssteigerungen auf die Grundlohnrate keine Refinanzierungslücken entstehen, die zulasten der Leistungsebringer gehen.